Zugangsanbieter von Inhalteanbietern im Internet unterscheiden

Zur heutigen Verhandlung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) in der Rundfunkkommission der Länder, erklärt Tabea Rößner, medienpolitische Sprecherin:

Es ist zu hoffen, dass die Länder wirklich bei der eingeschränkten Definition des Anbieterbegriffes bleiben und nur Content-Anbieter zu Alterskennzeichnung und der Nutzung von Jugendschutzprogrammen angeregt werden. Alles andere würde das Internet lahmlegen und dem Haftungsregime des Telemediengesetzes zuwider laufen.

Alterskennzeichnungen und Jugendschutzprogramme haben Sinn. Schwierig wird es allerdings dann, wenn kleine und private Webseitenanbieter in den Verdacht kommen, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte auf ihren Seiten zu haben, nur weil sie diese nicht mit Altersangaben gekennzeichnet, sie für Jugendschutzprogramme programmiert oder die „Sendezeit“ begrenzt haben. Das darf nicht passieren.

Der Versuch einiger Länder, auch Host- und Accessprovider mit in die Haftung zu nehmen, hat wieder einmal gezeigt, welche falschen Vorstellungen von den unterschiedlichen Dienstleistungen in und um das Internet immer noch vorherrschen. In den Staatskanzleien dominiert immer noch das Rundfunkdenken.

Ich hätte von der Bundesregierung – in deren Kompetenzbereich die Frage der Providerhaftung nun mal gehört – mehr Einsatz erwartet. Stattdessen haben wir am Donnerstag eine Neuauflage des Telemediengesetzes zur Erstberatung im Bundestag, in der die Frage der Verantwortlichkeiten von Inhaltevermittlern und Zugangsanbietern wie Foren oder auch Suchmaschinen erneut nicht angegangen wird, sondern lediglich die EU-Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste umgesetzt wird.

So sieht eine Stärkung des Internets als dem freiheitlichsten und effizientesten Informations- und Kommunikationsforum nicht aus, liebe Koalition!

Teile diesen Inhalt:

Artikel kommentieren


* Pflichtfeld