Digitales Erbe: BGH schließt Regelungslücke

Anlässlich des heutigen BGH-Urteils zum digitalen Erbe im Rechtsstreit einer Mutter gegen das soziale Netzwerk Facebook, erklärt Tabea Rößner:

„Es ist gut und richtig, dass der Bundesgerichtshof heute eine grundlegende Entscheidung zum digitalen Erbe gesprochen und die Rechte der Erben in der digitalen Welt der analogen Rechtslage angepasst hat.

Das Karlsruher Gericht betonte zurecht, dass keine gravierenden rechtlichen Gründe dafür ersichtlich sind, dass digitale Inhalte anders behandelt werden sollten als etwa Briefe oder Tagebücher. Bei diesen ist die gesetzgeberische Wertung unstreitig: Erben treten in alle vertraglichen Beziehungen ein, die der Verstorbene hinterlässt, begründet aus den persönlichen Beziehungen, die diese zu dem oder der Verstorbenen hatten. Dabei haben sie mit sensiblen Informationen Dritter bereits aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen genauso verantwortungsbewusst umzugehen, wie der Erblasser selbst.

Zu betonen ist zudem, dass das Recht des Erblassers unbenommen ist, zu Lebzeiten anderweitige Regelungen zu treffen. Und diese Frage, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten geschehen soll, ist mittlerweile für den Großteil der Bürgerinnen und Bürger relevant. Hier sollte man dem gestiegenen Beratungsbedarf durch entsprechende Angebote – etwa durch Verbraucherschutzzentralen – gerecht werden.“

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