Schutz der Presse: Reform der Geheimnisverratstatbestände

Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen Blogger von ‚netzpolitik.org‘ wegen Landesverrats (§94 StGB), haben im vergangenen Sommer für einige Aufruhr gesorgt. Zwar wurden die Ermittlungen nach langem Gezerre eingestellt – dennoch hat das Journalistinnen und Journalisten ziemlich aufgeschreckt. Denn auch wenn wegen Landesverrats  in der Vergangenheit nur in Einzelfällen ermittelt wurde,  zeigte der Fall netzpolitik aber, dass es hier dringenden Reformbedarf gibt. Presse, Rundfunk und Film (die Medien) stehen unter einem besonderen Schutz, es wird aber immer wieder und gerne unter verschiedenen Vorwänden gegen sie ermittelt – sei es zur Einschüchterung oder zur Aufdeckung der besonders wichtigen Quellen.

Wir haben daher unseren Antrag „Lehren aus der Landesverratsaffäre – Pressefreiheit und Journalistinnen und Journalisten besser schützen“ eingereicht, der die Geheimnisverrats-Straftatbestände zum Landesverrat (§§ 93 ff. StGB), den Verrat von Dienstgeheimnissen (353b  ff. StGB) sowie das Strafverfahrensrecht reformiert. So sollen JournalistInnen etwa bei Informationen über Staatsgeheimnisse, Dienstgeheimnisse, Steuergeheimnisse und Datenhehlerei sowie im Strafverfahren besser geschützt werden, indem sie von der Strafbarkeit bestimmter Handlungen ausgenommen werden bzw. Prüf-und Dokumentationspflicht der Strafverfolgungsbehörden normiert und der Durchsuchungs-und Beschlagnahmeschutz verbessert wird. Damit soll vor allem auch der Quellen- und Informantenschutz umfassend gestärkt und endlich an die Bedingungen des Internetzeitalters angepasst werden.

An manchen Stellen ist aber auch eine gesellschaftliche, rechtswissenschaftliche Diskussion erforderlich. So etwa bei der Definition des Staatsgeheimnisses: Wer oder was soll in Zukunft unter den Begriff der Presse und der Medienangehörigen, der JournalistInnen fallen, wo doch das Internet jedem und jeder ermöglicht, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen? Fallen auch Blogger darunter, trifft es nur auf Hauptberufler zu? Diese Fragen sind bereits Gegenstand intensiver Diskussion in Öffentlichkeit und Rechtsprechung, es bedarf daher einer baldigen gesetzgeberischen Klarstellung.

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