Leistungsschutzrecht – der langsamste Schnellschuss aller Zeiten

Die Zeit der Spekulationen ist nun vorbei – so sollte man meinen. Gute zweieinhalb Jahre hat die Koalition gebraucht, um beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger vor- und wieder zurückzurudern, anzukündigen, zu dementieren, zu verwerfen. Vergangene Woche nun wurde der Referentenentwurf zum Leistungsschutzrecht bekannt. Doch dieser Entwurf eignet sich nicht, um Spekulationen zu beenden. Im Gegenteil: Er gibt ihnen weiter Nahrung, weil vieles unklar bleibt und erst über Gerichtsentscheidungen gelöst werden wird. Was das Leistungsschutzrecht bringt, wem es nutzt und wer darunter leidet, werden wir also erst in einigen Jahren wirklich wissen.

Vor der Befassung mit den Details des Leistungsschutzrechts muss ich aber zunächst noch weitere Kritik an die Bundesregierung loswerden: Soll das Leistungsschutzrecht und eine Regelung zum Abmahn(un)wesen nun alles gewesen sein, was die Koalition beim Urheberrecht angeht? Mogelt sie sich wirklich mit zwei Projektchen aus der Verantwortung, das Urheberrecht fit für die digitalen Umbrüche und unsere Wissensgesellschaft zu machen? Es sieht alles danach aus. Das ist Zeichen einer großen Unfähigkeit, handhabbare Lösungen beim Streit um einen fairen Interessenausgleich in der digitalen Welt zu suchen. Und es ist ein erneutes Zeichen dafür, dass Klientelpolitik bei der Regierung den Vorrang hat.

Als Medienpolitikerin missfällt mir aber vor allem, dass die Bundesregierung ihren Auftrag so wenig ernst nimmt, der ihr aus Art. 5 GG erwächst: für Vielfalt in den Medien zu sorgen. Sie hat weder für die Änderungen bei der Pressefusionskontrolle noch für das Leistungsschutzrecht eigene Daten erhoben oder Analysen des Medienmarktes und der Stellung der Presseverlage im digitalen Wettbewerb vorgenommen, sondern sich die Änderungen von den Verlegern diktieren lassen. Verantwortungsvolle Medienpolitik sieht anders aus. Sie bezieht Journalistinnen und Journalisten mit ein, beurteilt die Märkte insgesamt und nimmt auch kleine Verlage und Online-Angebote in den Blick. Im Grunde muss man sagen: Die Daten, die bekannt sind, sind viel zu dünn, um daraus so weitreichende Maßnahmen abzuleiten. Sowohl bei der Pressefusionskontrolle als auch beim Leistungsschutzrecht macht die Bundesregierung diejenigen noch stärker, die ohnehin stark sind. Denn von den Lizenzeinnahmen beim Leistungsschutzrecht werden vor allem die Verlage mit umfangreichem Angebot profitieren.

Nun zum Referentenentwurf: Als vor einigen Monaten bekannt wurde, dass private Internet-Nutzer nicht würden zahlen müssen, schien zumindest eine Debatte über die drohenden Ungerechtigkeiten des Leistungsschutzrechtes beendet. Der Entwurf schafft nun aber wieder Unklarheit, denn ob sich die private Nutzung immer so genau von der Nutzung für gewerbliche Zwecke trennen lässt, stelle ich in Frage. Wann genau steht eine Nutzung „im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit“? Nur, wenn sie potenziell zu Mehreinnahmen oder Gewinnen führt? Und wann ist das dann wiederum der Fall? Wenn ein Anwalt oder Journalist einen Tweet mit Link und Kurzteaser zu einem Artikel verschickt, der sich mit seinem Fachgebiet auseinandersetzt, ist das mittelbare Gewinnerzielung -auch wenn eine solche gar nicht beabsichtigt ist? Oder wenn wir Abgeordnete Gleiches tun und damit unseren Bekanntheitsgrad erweitern und unsere Wiederwahl befördern, handeln wir dann im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit? Die Nutzung für gewerbliche Zwecke wird in vielen Fällen auslegungsbedürftig sein.

Die Bundesregierung täte gut daran, etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen. Auch die Abgrenzung zum Zitatrecht ist schwierig. Meiner Meinung nach wird es sehr einfach sein, Eingriffe in die verlegerische Leistung zu konstruieren und kein Zitat anzunehmen. Ganz zu schweigen von der Unklarheit in Bezug auf Links: Möglicherweise ist dies zu weit hergeholt, aber die Bundesregierung will auch kleinste Teile der verlegerischen Leistung schützen und bezieht sich in der Begründung auf das BGH-Urteil „Metall auf Metall“. Ist dann ein Link, in dem sich der Titel eines Artikels wiederfindet, wirklich nicht geschützt und darf auf Dauer verwendet werden? Widerspricht sich die Regierung hier nicht selbst?
Mit am wichtigsten für mich ist aber die Tatsache, dass es keine Festlegung gibt, wie viel die Journalistinnen und Journalisten vom Kuchen abbekommen. Die Erfahrungen mit dem Urhebervertragsrecht zeigen ja deutlich, dass die Formulierung einer „angemessenen Vergütung“ im Gesetz nicht ausreicht und zu zähen und unbefriedigenden Verhandlungen führt.
Die Regierung hat zudem nicht eindeutig auf eine Verwertungsgesellschaft verwiesen. Dadurch wird die Beteiligung der JournalistInnen noch schwieriger. Aber auch für Nutzer wie Google wird es ohne Verwertungsgesellschaft unnötig kompliziert: Sie müssen theoretisch jeden Verlag abtelefonieren und die Lizenzen einzeln erwerben. Das ist purer Wahnsinn. Ein solcher Aufwand schädigt die Verlagsbranche, anstatt sie im digitalen Wettbewerb zu stärken. Man könnte meinen, die FDP hat bei diesem Gesetzentwurf bewusst die Verwertungsgesellschaften ‚rausverhandelt, um das Leistungsschutzrecht unpraktikabel zu machen.

Dieser Artikel erschien zuerst als Namensbeitrag im Magazin „Pro Media“.

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