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Zugangsanbieter von Inhalteanbietern im Internet unterscheiden
Es ist zu hoffen, dass die Länder wirklich bei der eingeschränkten Definition des Anbieterbegriffes bleiben und nur Content-Anbieter zu Alterskennzeichnung und der Nutzung von Jugendschutzprogrammen angeregt werden. Alles andere würde das Internet lahmlegen und dem Haftungsregime des Telemediengesetzes zuwider laufen.