Gesetzentwurf zur Aufhebung des Leistungsschutzrechts

Das Leistungsschutzrecht hatte ein Ziel. Dieses war es, Informationsdienstleistern im Internet, allen voran Suchmaschinenbetreibern, nur noch gegen Genehmigung, aber insbesondere gegen Bezahlung, zu erlauben, dass sie Verlagsinhalte, also Pressetexte, im Internet auffindbar machen. Dabei wurde einer wichtige Tatsache keine Beachtung geschenkt: Onlineangebote der Verlage sind ohne Suchmaschinen oft gar nicht systematisch zu lokalisieren. „Ein erheblicher Anteil der Leserinnen und Leser gelangt überhaupt erst durch eine Suchmaschine auf die Verlagsseiten und damit zu den Produkten der Verlage. Gerade Suchmaschinen sind es also, die den Verlagen über die Zuführung von Traffic die Chance geben, Geld zu verdienen.“

Inzwischen muss wohl eingesehen werden, dass das Gesetz zur Einführung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger mehr Verwirrung als Klarheit gestiftet hat. Was genau geschützt werden soll, ist immer noch nicht nachvollziehbar.

„Auf eine Evaluation kann und muss nicht gewartet werden. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger war, ist und bleibt falsch. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist unnötig und schädlich.“ Eine Aufhebung des Gesetztes ist notwendig, damit freier Informationszugang und Rechssicherheit wieder hergestellt sind.  Auch ist die Aufhebung des Gesetzes notwendig, „um den Verlagen weiterhin Einnahmequellen dadurch zu sichern, dass Suchmaschinenanbieter und Anbieter ähnlicher Dienste Leserinnen und Leser auf ihre Angebote verweisen und Verlage hierdurch Werbeeinnahmen generieren.“

Mit dem Gesetz wird das Achte Gesetz zur Änderung des Urhebergesetzes, mit welchem das Leistungsschutzrecht für Presseverleger eingeführt wurde, wieder aufgehoben.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier: Gesetzentwurf Aufhebung Leistungsschutzrecht

 

 

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