Völlig übereilt und eine Gefährdung für die Pressefreiheit

Zur heutigen Beratung über eine Reform des Sexualstrafrechts erklärt Tabea Rößner, Sprecherin für Medien:

KORREKTUR: Die folgende Pressemitteilung ist heute in dieser Form verschickt worden. Sie basiert aber auf einer alten Fassung der Gesetzesnovelle, die uns vorlag. Im Rechtsausschuss, der am 12.11. getagt hat, wurde beschlossen, dass es Ausnahmen im Paragraph 201a für u.a. JournalistInnen geben soll. Somit ist unsere Kritik hinfällig. Wir bedauern diese Fehlinterpretation, die auch der Last-Minute-Änderung geschuldet ist. Büro Tabea Rößner. 

Es ist richtig, den Kampf gegen Kinderpornographie und den Missbrauch Unschuldiger mit aller Härte des Gesetzes zu führen. Aber Justizminister Heiko Maas ist mit seinem Gesetzentwurf übers Ziel hinausgeschossen, der vor allem im Journalismus für einige Kollateralschäden sorgen wird. Mit den Neuerungen des 201a StGB wird im Zuge des Sexualstrafrechts kurzerhand ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Kunst- und Pressefreiheit vorgenommen. Begründet wurde dies mit einer Regelungslücke, die gar nicht bestand. Denn das Kunsturhebergesetz regelt diese Fragen schon ausreichend.

Zukünftig soll Herstellung, Übertragung und die Verbreitung von Bildaufnahmen, welche die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellen, strafbar sein. Bei Bildnissen, welche das Ansehen der Person erheblich schaden können oder die Nacktheit betreffen, ist die Zugänglichmachung und Verbreitung strafbar. Hierbei handelt es sich um einen subjektiven und unbestimmten Rechtsbegriff, denn wann genau ist das Ansehen einer Person erheblich gefährdet? Das könnte je nach Auslegung auch das Bild eines popelnden Bundestrainers sein.

Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse gegen Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild sind bereits jetzt im Kunsturhebergesetz ausreichend geregelt. Der neue 201a StGB verlagert die Strafbarkeit unverhältnismäßig vor, nämlich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Zudem hinterlässt er Anwendungsfragen in seinem Verhältnis zum Kunsturhebergesetz, da demnach für ähnliche Sachverhalte unterschiedliche Freiheitsstrafen vorgesehen sind (1 Jahr nach KUG, zwei Jahre nach dem neuen 201a StGB).“
Nach der Verabschiedung des Gesetztes bleiben wieder mehr Fragen als Antworten. Das übereilt beschlossene Gesetz mit so weitreichenden Folgen konnte nicht ausreichend beraten werden. Erst am Dienstagabend kamen die letzten Änderungen für die Schlussberatung im Ausschuss am Mittwochmorgen, eine Anhörung hat es zu diesen Fragen nicht gegeben. Damit herrscht wieder einmal mehr Rechtsunsicherheit als vorher.

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